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Kein Ansatz des Mindeststreitwerts beim vorläufigen Rechtsschutz
Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 % des Betrags anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.