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Rentenversicherung | Versicherungspflicht selbständiger Fitnesstrainer
Eine Aerobictrainerin ist als selbständige Lehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Versicherungspflicht für Lehrer gilt unabhängig von der Zahl ihrer Auftraggeber ( NWB AAAAC-64692). Darin liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, auch wenn Selbständige im Übrigen nur versicherungspflichtig sind, soweit sie nur für einen Auftraggeber tätig sind. Eine Studentin hatte unter ihrer Privatanschrift ein Gewerbe angemeldet und für sechs verschiedene Fitnesscenter deren Mitglieder trainiert, beim Training angeleitet und betreut.