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Einkommen-/Lohnsteuer | Anwendung der Mindestbeträge in R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 ab
Das Bundeskabinett hat am die Entschließung des Bundesrates für eine Vorgriffsregelung zu R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 ab zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die mit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 (BStBl 2007 I Sondernummer 1 vom ) von 154 € auf 175 € erhöhten steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen in R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 sind erstmals ab dem anzuwenden.