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Klagefrist bei unvollständiger Einspruchsentscheidung
Fehlt eine Seite der Einspruchsentscheidung und wird dies vor Ablauf der regulären Klagefrist gerügt, so endet die Klagefrist erst einen Monat nach Bekanntgabe der fehlenden Seite (Bezug: § 122 Abs. 2 AO).
Praxishinweise: Nach § 47 Abs. 1 FGO beginnt die Monatsfrist für die Klageerhebung mit Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Bekanntgabe von „Teilen” einer Einspruchsentscheidung stellt keine solche Entscheidung dar und lässt deshalb die Klagefrist nicht anlaufen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet das Vorliegen einer vollständigen Einspruchsentscheidung.