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Steuerrecht | Sitzverlegung nach Österreich löst dort nur in Missbrauchsfällen Gesellschaftsteuer aus
▶ Urteil: Art. 4 Abs. 1 Buchst. g und 3 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Verzicht eines Mitgliedstaats (hier: Deutschlands) auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht daran hindert, eine Gesellschaft, die zu einer der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie genannten Kategorien gehört, bei der Verlegung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (hier Österreich), in dem diese Steuer noch erhoben wird, für die Erhebung der Gesellschaftsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.
Diese Ausle...