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Zwang zur steuerwirksamen Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten
Jahressteuergesetz 2008 macht veröffentlichten Nichtanwendungserlass zur Rechtsprechung des BFH hinfällig
Veräußert der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein Ausgleichsposten entgegen der Rechtsprechung des BFH einkommenswirksam aufzulösen. Bei der Auflösung der passiven und aktiven Ausgleichsposten finden daher R 63 Abs. 3 KStR und Tz. 43 ff. des weiterhin Anwendung.
Organschaftliche Ausgleichsposten
Der Anspruch aus einem vereinbarten Ergebnisabführungsvertrag bestimmt sich nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§§ 291 Abs. 1, 302 AktG). Das steuerlich dem Organträger zuzurechnende Einkommen nach § 14 KStG weicht jedoch regelmäßig von dem tatsächlich abgeführten Ergebnis ab. Nicht nur die von der Organtochter aus dem Jahresüberschuss gebildeten Gewinnrücklagen, sondern auch die Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz führen zu den Unterschieden. Die hieraus resultierenden sog. Mehr- und Minderabführungen werden beim Organträger durch aktive oder passive (organschaftliche) Ausgleichsposten berücksichtigt.
Zweck der Ausgleichsposten
Organträger und Organgesellschaft stellen steuerlich quasi ein Unternehmen dar. Daher dient ein aktiver oder passiver Ausgleichsposten dazu, die zweifache Besteuerung desselben wirtschaftlichen Gewinns bzw. die doppelte Berücksichtigung eines...