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Steuerrechtliche Behandlung von Einlagen bei § 15a EStG
Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des BFH zum erweiterten Verlustausgleich
Werden Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos gebildet, ist der nicht mit Verlusten verrechnete Teil der Einlage außerbilanziell durch einen Korrekturposten abzubilden, um ihn in den Folgejahren mit Verlusten auszugleichen
Rechtsprechung des BFH
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Kommanditist seinen Verlust nicht ausgleichen oder abziehen, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus hatte der BFH entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet wurden und nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, in den Folgejahren bis zu ihrem Verbrauch in vollem Umfang abzuziehen sind, auch wenn, entgegen der Anordnung in § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Technisch wird dieser Abzug durch die Bildung eines außerbilanziellen Korrekturpostens sichergestellt (, BStBl 2004 II S. 359)
S. 9
Grund für diese über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehende Auslegung ist eine vom BFH konstatierte Regelungslücke, die im Rahmen des Sinn und Zweck der Vorschrift zu schließen ist. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nicht über den Einzelfall hinaus angewe...BStBl 2004 I S. 463