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KSR Nr. 1 vom Seite 6

Einkünfte dürfen der Arbeitsverwaltung mitgeteilt werden

Mitteilungsrecht des § 31a AO ist verfassungsgemäß

Jens Intemann

Die Finanzverwaltung darf unter den Voraussetzungen des § 31a AO andere Verwaltungsbehörden über Verhältnisse des Steuerpflichtigen informieren, die ansonsten durch das Steuergeheimnis geschützt werden. Bisher hatte der BFH keine Gelegenheit, die Voraussetzungen, unter denen eine Mitteilung erfolgen darf, zu konkretisieren. Nunmehr ist geklärt, dass eine Mitteilung schon erfolgen kann, wenn die dem Finanzamt bekannt gewordenen Tatsachen für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens durch die andere Behörde grundsätzlich als geeignet erscheinen. Auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorschrift des § 31a AO teilt der BFH nicht.

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Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

Nach § 31a AO darf das Finanzamt die vom Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen einer anderen Behörde mitteilen, wenn dies für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Im Streitfall hatte das Finanzamt die Absicht, der Arbeitsverwaltung die Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die ihr anlässlich einer Außenprüfung bekannt geworden waren, mitzuteilen. Dem Finanzamt war dabei nur bekannt, dass der Steuerpfl...