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Notwendige buchmäßige Angaben im Rahmen des § 7g EStG
Prognoseentscheidung ist auch bei Investitionsabzugsbetrag vorzunehmen
Eine Existenzgründerrücklage erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums. Die Bildung einer Existenzgründerrücklage setzt nach § 7g Abs. 7 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG insoweit voraus, dass die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten zeitnah, d.h. innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. § 243 Abs. 3 HGB) vorgenommen und aufgezeichnet werden.
Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten
Der Steuerpflichtige muss die Absicht einer Investition – abgesehen von den Ausnahmefällen der Investition vor Betriebseröffnung und der wesentlichen Erweiterung – nicht nachzuweisen oder glaubhaft machen. Jedoch erfordert das in § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen; diese ist aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zu treffen.
Buchmäßige Verfolgbarkeit
Zudem setzt § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG voraus, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in d...