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BFH 18.10.2007 VI R 42/04, BBK 1/2008 S. 4739

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben

Kosten für die Verteidigung in einem Strafverfahren können als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn sich der Steuerpflichtige gegen einen strafrechtlichen Vorwurf wehrt, der durch sein betriebliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die ihm vorgeworfene Handlung noch im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung lag und nicht auf privaten Umständen beruhte. Beispiel für eine betriebliche Veranlassung: Ein Geschäftsführer leistet gegenüber seinen Lieferanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung, indem er fehlerhafte Rechnungen akzeptiert. Beispiel für eine private Veranlassung: Der Arbeitnehmer will seinen Arbeitgeber bewusst schädigen, indem er überhöhte Lieferantenrechnungen genehmigt und hierfür eine „Provision” erhält.

Die Folge: Liegen Betriebs...