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Steuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen
Grundsteuererlass bei Ertragsminderung ohne Differenzierung nach Ursache möglich
Nachdem das BVerwG seine abweichende Rechtsprechung mit Beschluss v. aufgegeben hat, hat der BFH mit in der Frage des Grundsteuererlasses bei strukturell bedingter Ertragsminderung nicht nur vorübergehender Natur abschließend entschieden. Der BFH erläutert die beiden Bezugsgrößen zur Berechnung der Ertragsminderung und stellt klar, dass der Grundstückseigentümer die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
Antrag auf Grundsteuererlass für ein Bürogebäude in Berlin
Eine Immobilien-KG beantragte für das Jahr 1998 einen Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG für ein Bürogebäude, das zum Teil leer stand bzw. nur zu sehr niedrigen Mieten vermietet werden konnte. Antragsgemäß sollte die Ermäßigung 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung entsprechen, wobei die Klägerin zur Ermittlung der Ertragsminderung vom Jahres-Sollertrag für das Vermietungsobjekt, ermittelt auf der Grundlage der üblichen Miete, die tatsächlich erzielte Jahresmiete in Abzug brachte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechun...