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Ausschluss der Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des StraBEG
Für die Anfechtung eines Aufhebungsbescheids i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 StraBEG, wonach u. a. die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen ist, erfasst auch Aufhebungsbescheide i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG.