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Gegenleistungen und Vorbehalte bei Übergabeverträgen
Optionale Klauseln zur Absicherung des Übergebers
Um Erbschaftsteuern zu sparen, übertragen Eltern ihren Kindern häufig bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände (Vorweggenommene Erbfolge). Pflichtteilsansprüche können so geschmälert werden. Andererseits übergeben die Eltern bewusst Verantwortung an die nachfolgende Generation. Dennoch möchten die Eltern finanziell abgesichert sein. Dies ist mit Gegenleistungen und Vorbehalten möglich, die in dem Übergabevertrag zu vereinbaren sind. Dabei handelt es sich um einen speziellen Schenkungsvertrag. Der Beitrag stellt die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten dar und spricht auch die sich aus der steuerlichen Angleichung von Renten und dauernden Lasten durch das Jahressteuergesetz ergebenden Rechtsfolgen an.
I. Nießbrauch
Das Nießbrauchsrecht vermittelt dem Berechtigten (Übergeber), dem Nießbraucher, ein umfassendes Nutzungsrecht. Er darf sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands oder Rechts ziehen (§ 1030 BGB). Ein Nießbrauchsrecht kann an Immobilien, Grundstücken, Wohnungseigentum, Unternehmen, Wertpapierdepots etc. bestellt werden. Der Berechtigte (= Übergeber) kann den Gegenstand selber nutzen oder vermieten/verpachten. Der Übernehmer (= Beschenkte) erhält nur den mittelbaren Besitz. Bei G...