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OLG München 07.08.2007 34 Wx 003/05, NWB 52/2007 S. 401

Wohnungseigentumsrecht | Unterschrift unter Versammlungsprotokoll

Über die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und – falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist – auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Viele Gemeinschaftsordnungen enthalten ergänzende Regelungen. Fehlt die danach erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers, ist ein in der Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für nichtig zu erklären; die Unterschrift kann allerdings im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden ().