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BGH 10.10.2007 VIII ZR 330/06, NWB 52/2007 S. 399

Kaufrecht | Pflicht zur Offenbarung von Unfallschäden

Einigen sich die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs nicht ausdrücklich über die Unfallfreiheit des Autos, darf der Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall mit mehr als einem „Bagatellschaden” erlitten hat. Ein Schaden, dessen fachgerechte Beseitigung ca. 1 775 € kostet, ist kein Bagatellschaden mehr. Der Käufer kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten ( NWB UAAAC-42214). Wird im Vertrag keine Beschaffenheitsangabe gemacht und enthält ein Feld zu Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden keine Bemerkung, werde damit aber keine negative Aussage (i. S. von „unfallfrei” oder „Vorschäden sind nicht bekannt”) getroffen.