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StuB Nr. 24 vom Seite 935

Sanktionen bei Verletzung der Publizitätspflicht nach dem EHUG

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

Das Recht der Unternehmenspublizität wurde durch das am in Kraft getretene EHUG umfassend geändert. Alle wesentlichen Unternehmensdaten stehen künftig bundesweit im elektronischen Unternehmensregister auf Abruf zur Verfügung. Überdies müssen unternehmensbezogene Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen; die bisher üblichen Veröffentlichungen in Papierform sind nur noch für eine Übergangszeit zulässig . Das Veröffentlichen von Jahresabschlüssen für alle Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, wird gleichfalls zwingend. Kommt ein von der Publizitätspflicht betroffenes Unternehmen seinen Obliegenheiten nicht nach, drohen der Gesellschaft und ihren Verantwortlichen zudem erhebliche finanzielle Folgen.

Kernaussagen
  • Für Jahresabschlüsse, die nach dem beginnende Geschäftsjahre betreffen, besteht eine umfassende Veröffentlichungspflicht, die gegenüber dem elektronischen Bundesanzeiger erfüllt werden muss.

  • Kommt das Unternehmen seinen Pflichten nicht nach, muss das Bundesamt für Justiz zwingend das gesetzlich vorgesehene Ordnungsgeldverfahren betreiben, in dem – nach vorheriger Androhung mit Fri...