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StuB Nr. 24 vom Seite 945

Verfassungswidrigkeit des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 4 EStG

von Dr. Dorothee Hallerbach, Augsburg

Die Beschränkung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG n. F. ist verfassungswidrig im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen für Kinder. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des entsprechenden Vorläufigkeitsvermerks der Finanzverwaltung.

Kernaussagen:
  • Die Neuregelung des § 10 Abs. 4 EStG ist wegen fehlender Kinderadditive verfassungswidrig.

  • Der diesbezügliche Vorläufigkeitsvermerk hat keine Rechtsgrundlage.

  • Die Rechtsprechung lässt aufgrund eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks grundsätzlich keine Änderung eines Steuerbescheides zu. Die Verfassungswidrigkeit ist mit dem Einspruch geltend zu machen.

I. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG

§ 10 Abs. 4 i. V. mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG regelt den beschränkten Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG u. a. Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. § 10 Abs. 4 EStG enthält Beträge, mit denen diese Aufwendungen höchstens abziehbar sind. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt ein Höchstbetrag von 1.500 € für die Stpfl., die einen vollständigen oder teilweisen Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten haben oder deren Krankenversicherung teilweise (steuerfrei) dur...