Leitsatz
[1] a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an ).
b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
Gesetze: InsO § 59 Abs. 2; InsO § 291 Abs. 2
Instanzenzug: AG Göttingen 74 IK 328/05 vom LG Göttingen 10 T 121/06 vom
Gründe
Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
In seinem Beschluss vom hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des ist der amtsgerichtliche Beschluss vom insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß § 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Mit der Rechtskraft des steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er hatte in seiner Beschwerdeschrift vom selbst angeführt, er sei mit dem Beschluss vom abberufen.
Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird, zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im Übrigen geklärt (vgl. , ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WM 2008 S. 35 Nr. 1
XAAAC-66086
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja