Wirksamkeit und Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
Leitsatz
An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich die Beteiligten festhalten lassen.
Die Bindungswirkung einer solchen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, der Sachverhalt
die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung
über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich
unzutreffenden Ergebnis führt.
Von ihrer abgegebenen Erklärung können die Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder abrücken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2008 S. 202 Nr. 7 EFG 2008 S. 180 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3678 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3682 GAAAC-65688
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