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Erbschaftsbesteuerung bei Übertragung von Unternehmensvermögen in Spanien
Das Königreich Spanien ist in 17 autonome Regionen und die nordafrikanischen Städte Ceuta und Melilla geografisch gegliedert. In 15 der autonomen Regionen, die sich ihrerseits aus Provinzen zusammensetzen, sowie in den zwei o. g. Städten kommt ein „relativ“ vereinheitlichtes Erbschaftsteuerrecht zur Anwendung. In den verbleibenden zwei Regionen (Baskenland und Navarra) existieren abweichende Systeme, wobei im Baskenland die drei historischen Provinzen Vizcaya, Guipuzcoa und Alava die Erbschaftsteuer in ihren jeweiligen Foralrechten ebenfalls gesondert regeln. Im Folgenden soll die Erbschaftsbesteuerung insbesondere bei Übertragung von gewerblichen/freiberuflichen und inländischen Unternehmensvermögen – ohne Immobilien – auf natürliche Personen in den 15 autonomen Regionalkörperschaften sowie in den Städten Ceuta und Melilla näher betrachtet werden. Auf die erbschaftsteuerlichen Regelungen der Regionen Baskenland und Navarra wird nicht eingegangen. S. 1324
I. Grundlagen
1. Steuerpflicht
Bei Vererbung von in Spanien belegenem Unternehmensvermögen unterliegt der Erbe grundsätzlich der spanischen Erbschaftsteuerpflicht und zwar unabhängig davon, ob er in Span...