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Keine Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei vorhersehbar kurzer Dauer der Vermietung
Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird verneint, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich die Möglichkeit verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer kurzen Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen. Bei einer Personengesellschaft muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der der einzelnen Gesellschafter vorliegen. War von Anfang an sicher, dass nur eine zeitlich begrenzte Vermietung gegeben ist, ist bei der Berechnung des Totalergebnisses die Sonderabschreibung nach § 4 FörderG einzubeziehen.