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FG Köln 08.05.2007 1 K 1988/06, NWB direkt 51/2007 S. 3

Antragsrücknahme des Steuerpflichtigen als Verstoß gegen Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt als Partner eines konkreten Rechtsverhältnisses gegenüberstehen, in welchem sich eine Vertrauenssituation herausbildet. Dem Steuerpflichtigen steht es grundsätzlich frei, Anträge zu stellen und diese wieder zurückzuziehen. Es kann ausnahmsweise unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Steuerpflichtiger die Zustimmung zu einer Berichtigung eines Steuerbescheids verweigert und sich hierdurch in Widerspruch zu früherem Verhalten setzt. Eine solche Ausnahme kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige durch besondere Weise, z. B. durch ausdrückl...