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BFH 30.08.2007 IV R 5/06, StuB 23/2007 S. 910

Wirksame Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Bezug: § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3 EStG).

Praxishinweise: Bei der Betriebsaufgabe handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, der bei einem aktiv bewirtschafteten Betrieb nicht durch eine bloße Erklärung herbeigeführt werden kann. Zu der Erklärung müssen Handlungen hinzutreten, die auf die Auflösung des Betriebs gerichtet sind. Nur bei einem verpachteten Betrieb (Betriebsunterbrechung) kann eine Betriebsaufgabe durch eine bloße Erklärung he...