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Steuerberater-Honorarforderung bei eingescannter Unterschrift
Gem. § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung (nur) aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Honorarforderung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist, erfüllt diese Formerfordernisse aber nicht, da als „unterschrieben” i. S. von § 9 Abs. 1 StBGebV nur die eigenhändige Unterschrift gem. § 126 Abs. 1 erste Alternative BGB gilt ().