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StuB 23/2007 S. 917

Kein Rückgriff trotz gesamtschuldnerischer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der GmbH

Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften er und die Gesellschaft für diese Abgaben als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von diesem Mitschuldner jedoch keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig ( NWB LAAAC-52501). Im Streitfall versuchte der Insolvenzverwalter einer GmbH daher erfolglos, den früheren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und Inhaber von 5...