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Teilwert einer Pensionsrückstellung bei Beginn des Dienstverhältnisses in einem Rumpfwirtschaftsjahr
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist, wenn das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten in einem Rumpfwirtschaftsjahr begonnen hat, von dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres auszugehen (Bezug: § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Bei dem Bewertungsverfahren einer arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage ist die sog. Barwertdifferenzmethode (= Verteilung des Aufwands der Pensionsleistungen auf die aktive Tätigkeit des Begünstigten) anzuwenden. Dabei ist eine Rückbeziehung des tatsächlichen Beginns „ auf den Beginn des Wirtschaftsjahres” geboten (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Da das Gesetz stets von Jahresbeträgen ausgeht, verbietet sich eine unterjährige (zeitanteilige) Berechnung von Jahresbeträgen und es ist stets auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr abzustellen....