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Antragsveranlagung oder Pflichtveranlagung: Wegfall der Zweijahresfrist
1. Zum Wegfall der Zweijahresfrist
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt. Hierbei ist zwischen einer Pflichtveranlagung und einer Antragsveranlagung zu unterscheiden. Die Fälle der Pflichtveranlagung ergeben sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7 EStG.
Sofern ein Pflichtveranlagungstatbestand nicht erfüllt ist, kann die Durchführung einer Veranlagung beantragt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG). Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. Wird die Einkommensteuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, aber nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt, wird eine Veranlagung bislang abgelehnt. Fraglich ist aber, ob diese Zweijahresfrist mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH hat hierzu eine Entscheidung des BVerfG eingeholt, die gegenwärtig aussteht (vgl. , BStBl II S. 820 = Kurzinfo StuB 2006 S. 803;