Künstlerische Tätigkeit eines Möbeldesigners; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Einholung eines Sachverständigengutachtens
Gesetze: EStG § 18, EStG § 15, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht die ihm nach § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt.
a) Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang zunächst vor, das FG habe zu Unrecht das von der „Gutachterkommission der Oberfinanzdirektion München für Grafik-Design und Foto-Design” erstellte Gutachten verwertet, obwohl die Kommission für eine Tätigkeit im Bereich Möbeldesign unzuständig sei. Insbesondere die von der Kommission vorgenommene Einbeziehung des Gutachters W sei verfahrensfehlerhaft gewesen, da dieser als Industriedesigner nicht über die nötige Sachkunde für das im Streitfall zu beurteilende Möbeldesign verfüge. Das FG hätte daher entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen.
aa) Gemäß § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, der über § 82 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt, kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten insbesondere deswegen nicht gegeben sind, weil sie offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn ferner Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt. Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (, BFH/NV 2004, 54, m.w.N.).
bb) Im Streitfall hat das FG verfahrensfehlerfrei von der Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverständigen abgesehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) beauftragte Kommission gerade deshalb auch zur Beurteilung von Möbeldesign besonders befähigt, weil sie den Gutachter W als ausgewiesenen Fachmann für Industriedesign mit der Begutachtung der Werke des Klägers beauftragt hatte. Denn die vom Kläger durchgeführte Fertigung von Entwürfen für Möbel (Möbeldesign) gehört zum Entwurf von Gebrauchsgegenständen im Rahmen des Industriedesigns (vgl. z.B. , BFHE 162, 68). Schon bei der Entstehung des modernen Industriedesigns spielte das Möbeldesign eine Schlüsselrolle (vgl. zum Stichwort „Industriedesign” im Internet unter www.wikipedia.de). Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers nicht durch, der Gutachter W habe nicht über die notwendige Sachkenntnis verfügt.
Dasselbe gilt für das Argument des Klägers, das Gutachten lasse nicht erkennen, welche Arbeiten des Klägers die Kommission überpüft habe und nach welchen Kriterien sie bei dieser Prüfung vorgegangen sei. Denn ein Sachverständigengutachten muss lediglich so gehalten sein, dass es dem Gericht die Bildung einer sicheren Überzeugung ermöglicht (, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889). Dies war nach den Entscheidungsgründen des FG-Urteils der Fall.
Auch soweit der Kläger ausführt, das Gutachten selbst sei fehlerhaft gewesen, weil die von ihm in Unkenntnis der beabsichtigten Begutachtung vorgelegten Unterlagen für eine gutachtliche Stellungnahme nicht geeignet und außerdem unvollständig gewesen seien, war es nicht ermessensfehlerhaft, von der Einholung eines weiteren Gutachtens abzusehen. Denn das FG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich auf die im Klageverfahren zusätzlich eingereichten Entwürfe und Fotos des Klägers Bezug genommen, die in dem Gutachten noch nicht gewürdigt worden waren und hierzu ausgeführt, dass auch insoweit kein Anlass bestehe, am Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln.
2. Der Vortrag des Klägers, das FG habe einen schweren Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dadurch begangen, dass es seine Entscheidung nicht nur auf das Gutachten, sondern auch auf seine eigene Beurteilung der von ihm, dem Kläger, vorgelegten Entwürfe und Entscheidungen gestützt habe, ohne seine besondere Sachkunde darzulegen, führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde erfordert. Daher muss die besondere Sachkunde des Gerichts in den Urteilsgründen auch nachprüfbar dargelegt werden, wenn das Gericht in solchen Fällen kein Sachverständigengutachten einholt (, BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709). Der Streitfall ist aber insofern anders, als das FG dem Urteil nicht nur seine eigene Würdigung zugrunde gelegt hat, sondern maßgeblich zugleich auf das vorhandene Sachverständigengutachten abgestellt hat. Die Darlegung besonderer Sachkunde des Gerichts war daher im Streitfall entbehrlich.
3. Da das FG im Übrigen das Vorbringen des Klägers, seine im Gutachten verwerteten Unterlagen seien für eine Begutachtung nicht ausreichend gewesen, auch der Sache nach aufgegriffen hat, indem es seine zusätzlich eingereichten Entwürfe in den Entscheidungsgründen seines Urteils ergänzend gewürdigt hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Fundstelle(n):
RAAAC-64789