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NWB direkt Nr. 49 vom Seite 6

Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen

Neue Verwaltungsgrundsätze zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Helmut Lehr

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG hat mittlerweile eine enorme Breitenwirkung erreicht. Dies führt zu ständig neuen Zweifelsfragen. Die Finanzverwaltung hat ihre bisherigen Verwaltungsgrundsätze überarbeitet und ein neues veröffentlicht. Nachfolgend wird insbesondere zu Änderungen/Ergänzungen der bisherigen Verwaltungsmeinung Stellung genommen.

Beschäftigungsverhältnisse von Gemeinschaften und Vermietern

Nach § 35a Abs. 1 EStG wird eine Steuerermäßigung von 10 %, höchstens 510 € für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gewährt. Weil die Sozialversicherungsträger den Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren verwehren, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung von diesen eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt. Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt jedoch ausdrücklich in Betracht.

Personenbezogene Dienstleistungen nicht förderfähig

Rein personenbezogene Dienstleistungen werden nicht gefördert, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierzu zählen beispielsweise Friseur- oder Kosmetikleistungen. Allerding...