Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufrechnung des Finanzamts mit massezugehörigem Erstattungsanspruch
Eine Aufrechnung scheitert nur an § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO, wenn die Forderung der Masse vor der Insolvenzforderung unbedingt und fällig war, sie also früher durchgesetzt werden konnte als die Insolvenzforderung. Ist hingegen nur die Forderung der Masse aufschiebend bedingt, kann der Insolvenzgläubiger aufrechnen, sobald die Bedingung eingetreten ist. Resultiert ein zur Insolvenzmasse gehörender Umsatzsteuererstattungsanspruch aus der Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gem. § 17 UStG 1999, die die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenzeröffnung bewirkt hat, steht der Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung des Finanzamts weder § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 129 Abs. 1 InsO entgegen.