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Verspätungszuschlag trotz Vollverzinsung gem. § 233a AO verfassungsmäßig
An der Verfassungsmäßigkeit des Verspätungszuschlags ändert die Einführung der Vollverzinsung gem. § 233a AO nichts. Allenfalls ist darauf zu achten, dass ein bereits durch § 233a AO abgeschöpfter Zinsvorteil bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags nicht nochmals berücksichtigt wird.