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KSR Nr. 12 vom Seite 4

Steuerabzugsverfahren und Haftungsverfahren nach § 50a EStG

Unmittelbare Betriebsausgaben sind abzugsfähig

Dr. Alois Th. Nacke

Nachdem der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH in der Rechtssache Scorpio entschieden hat, zog der BFH in seinem Urteil v. - I R 39/04 die zu erwartenden Konsequenzen. Bedeutsam für die Praxis ist zunächst, dass Betriebsausgaben, die unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Inland stehen – obwohl nach dem Wortlaut des § 50a EStG nicht zu beachten – zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des BFH sind sie aber nicht zu schätzen. Weiterhin hebt er hervor, dass das Steuerabzugsverfahren zumindest bis zur Geltung der Beitreibungsrichtlinie im Jahr 2002 gilt.

S. 5

Der Fall Scorpio

Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin – eine GmbH – veranstaltete im Inland Konzerte mit einer Popmusikgruppe aus dem EU-Ausland. Vertragspartner war eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person E. Die GmbH zahlte E für die inländischen Leistungen der Popmusikgruppe 438 000 DM. Sie unterließ einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG. Eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG wurde nicht vorgelegt.

Nachdem das zuständige Finanzamt Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangt hatte, erließ es einen Haftungsbescheid in Höhe von 70 395,30 DM gegen die GmbH...