Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1979 - 2 St 32/St 33

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
Anwendung des § 7 KapErhStG

Hinsichtlich der Anwendung des § 7 KapErhStG bittet das Bayerisches Landesamt für Steuern folgendes zu beachten:

Die Vorschrift des § 1 KapErhStG ist unter den Voraussetzungen des § 7 KapErhStG auch auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden. Voraussetzung ist danach u.a., dass die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 AktG oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.

Mit Urteil von (BStBl 1977 II S. 177) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Kapitalerhöhung einer ausländischen Gesellschaft, bei der die benötigten Mittel nicht aus Einlagen, sondern aus Rücklagen stammen, und die den ausländischen Rechtsnormen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht, bei inländischen Anteilseignern nicht zu Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG führt.

Es genügt, wenn die jeweils geltenden ausländischen Rechtsvorschriften über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beachtet werden. Der Erwerber der Anteilsrechte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Die Eintragung der Maßnahme als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das ausländische Handelsregister bietet eine Gewähr dafür, dass das ausländische Recht nicht verletzt ist und dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.

Die Mittel für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln müssen jedoch aus Rücklagen stammen. Werden von der ausländischen Gesellschaft Gewinnvorträge oder laufende Gewinne in Nennkapital umgewandelt, so liegt eine Doppelmaßnahme im steuerlichen Sinne vor, d.h. in Höhe der umgewandelten Gewinnvorträge oder laufenden Gewinne sind bei den Gesellschaftern Einnahmen aus Kapitalvermögen und ebenso Anschaffungskosten für den Erwerb der ausgegebenen Anteilsrechte anzunehmen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1979 - 2 St 32/St 33

Fundstelle(n):
EAAAC-64374