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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 3 V 1280/2007

Gesetze: AO § 309, AO § 314, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, SGB-I § 55 Abs. 1, ZPO § 850k

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

Leitsatz

Der Vollstreckungsschuldner hat auch Forderungspfändungen durch die er sozialhilfebedürftig wird hinzunehmen. Eine unbillige Härte i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO kann deshalb allein aus der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die den Vollstreckungsschuldner zwar sozialhilfebedürftig werden lässt, bei der aber die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften beachtet werden, grundsätzlich nicht folgen.

Fundstelle(n):
UAAAC-64198

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