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BFH 03.09.2009 IV R 38/07, NWB direkt 48/2007 S. 9

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags

Die erforderliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses muss fünf volle Zeitjahre betragen. Beginnt der Ergebnisabführungsvertrag in einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit umfassen.