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Aufwendungen für Entkontaminierung eines Grundstücks
Ob Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich für die Gewinn- und Überschusseinkünfte, mithin auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nach § 255 HGB. Die Entscheidung, ob nachträgliche Herstellungskosten von Grund und Boden vorliegen, ist allein danach zu treffen, ob das Wirtschaftsgut durch Maßnahmen wesentlich verbessert worden ist. Führen Entkontaminierungsarbeiten zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung, handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens.