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Sozialrecht | Auslands-BAföG schon ab dem ersten Semester
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verstößt gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art. 17, 18 EG) soweit es Leistungen für ein Studium im EU-Ausland daran knüpft, dass das Studium in Deutschland begonnen und mindestens ein Jahr im Inland absolviert wird. § 5 Abs. 2 BAföG behindert die Mobilität von auf diese Leistungen angewiesenen Studenten ( und C-12/06). Sieht ein Mitgliedstaat ein System der Ausbildungsförderung vor, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten ihrer Bewilligung die Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt beschränken. Zum Schutz vor zu hohen Belastungen dürfe der Staat zwar die Fördermittel auf Studenten beschränken, d...