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Handelsrecht | Haftung der Post für Verlust von Einschreiben nur bei qualifiziertem Verschulden
Bei Verlust von Postsendungen hat der Kunde die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und zu beweisen ( NWB SAAAC-59742). Eine Versicherung hatte die Deutsche Post AG aus übergegangenem Recht wegen des Verlusts einer wertvollen Einschreibsendung auf Schadensersatz verklagt. Nach ihren AGB haftet die Deutsche Post nur für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder leichtfertig begangen hat. Zugleich war die Haftungshöhe für Einschreiben auf 50 DM beschränkt. Die Klägerin konnte den Nachweis sog. groben Organisationsverschuldens wegen vermuteten Diebstahls der S...