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Steuerstrafrecht | Keine Strafbefreiung nach dem StraBEG bei Erklärungsmängeln
Das NWB FAAAC-63876 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind. (2) Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nicht auch den tatsächlichen Beginn von Ermittlungsmaßnahmen (entgegen BMF). Dazu führt der Senat weiter aus: Das Gesetz stellt aus Gründen der Beweisklarheit bewusst nicht auf den Prüfungs...