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Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht
Praxisorientierter Überblick unter besonderer Berücksichtigung der Schuldrechtsreform
Das zum in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wirkt sich auch auf die Regelungen des Werkvertragsrechts aus. Hierzu hat die Rechtsprechung mittlerweile Entscheidungen getroffen, in denen die Anwendung und Auslegung des neuen Rechts verdeutlicht werden. Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Änderungen sind eher struktureller als inhaltlicher Natur und zeigen sich deutlich zurückhaltender als ursprünglich beabsichtigt. Den Schwerpunkt der Änderungen bildete die werkvertragliche Gewährleistung. Hier fand eine weitgehend gewollte und systematische Anpassung an die Neuerungen im Allgemeinen Schuldrecht und Kaufvertragsrecht (s. Viefhues/Seier, NWB F. 19 S. 3727 ff.) – also an das Leistungsstörungsrecht – statt. Eine derartige Anpassung war zum einen schon deshalb erforderlich, weil die Vorschriften für den Werkvertrag schon vorher teilweise auf die kaufrechtlichen Vorschriften verwiesen hatten, und zum anderen, um Systembrüche und Wertungswidersprüche zu vermeiden.
I. Gegenstand des Werkvertrags
Gegenstand des Werkvertrags ist ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (§ 631 BGB). Zur eigentlichen Leistung wird ein zusätzliches v...