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Grundzüge der Bedarfsbewertung des übrigen Vermögens
Für das übrige Vermögen sind keine unmittelbaren Vorschriften, weder im ErbStG noch im BewG für Art oder Umfang vorhanden. Lediglich R 24a ErbStR und H 35 ErbStH konstatieren seine Existenz. Es ist das „Auffangvermögen” für all die wirtschaftlichen Einheiten, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören (Negativabgrenzung). Das übrige Vermögen umfasst vor allem Kapitalvermögen, Nutzungen (z. B. Nießbrauch), Leistungen (z. B. Renten), Hausrat und andere private bewegliche Gegenstände. Der gemeine Wert und seine abgeleiteten Werte finden hier ihre Hauptverwendung. Die durch das JStG 2007 vom (BGBl I 2006 S. 2878) eingeführten Neuerungen sind, soweit sie das übrige Vermögen betreffen, berücksichtigt; sie gelten für Besteuerungszeitpunkte nach dem (§ 158 Abs. 1 BewG i. d. F. JStG 2007). Übungen zum übrigen Vermögen bleiben einem Folgebeitrag vorbehalten. S. 608
I. Wirtschaftliche Einheit
Die wirtschaftliche Einheit wird im BewG nicht benannt. Sie ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 BewG zu bestimmen. Grundsätzlich stellt jedes Wirtschaftsgut gleichzeitig auch die wirtschaftliche Einheit dar; Ausnahmen davon sind z. B. Sammlungen oder auch Sachgesa...