Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SteuerStud Nr. 12 vom Seite 599

Die Folgen aus der Herabsetzung des Kindesalters auf das 25. Lebensjahr

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer, Bamberg

Solange Kinder noch keine bzw. keine für eine selbständige Existenz ausreichenden Einkünfte und Bezüge erzielen, erwachsen Eltern Aufwendungen für ihre Kinder. Da die Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern mindern, müssen die Eltern eine steuerliche Entlastung, und zwar nicht nur für das sächliche Existenzminimum ihrer Kinder, sondern auch für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten.

I. Allgemeines

Aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse v. - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990 S. 653) hob der Gesetzgeber den Familienlastenausgleich auf und führte mit dem Jahressteuergesetz 1996 den Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) ein. Damit werden die Eltern bereits während des Kalenderjahres durch den Bezug von Kindergeld entlastet; reicht dieses für die Freistellung des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs nicht aus, erfolgt die Entlastung nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch den Abzug der Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG von Amts wegen. Für leibliche, adoptierte, Pflege-, Stief- oder Enkelkinder steht den El...