Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 K 722/02

Gesetze: ZPO § 380, ZPO § 381, FGO § 82

Ordnungsgeld gegen Zeugen

Leitsatz

  1. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne das es eines Antrags bedarf; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

  2. Kann der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigen, unterbleiben die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten.

  3. Als Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben.

  4. Kann der Zeuge zum Termin nicht erscheinen, hat er das dem Gericht mitzuteilen; die bloße Information des Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-63656

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen