Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
Leitsatz
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat dann Anspruch auf Kindergeld wenn er eine Aufenthaltserlaubnis nach §
23 Abs. 1 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder laufende Geldleistungen nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches
bezieht oder Elternteilzeit in Anspruch nimmt.
Gegen die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-63629
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