Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes
oder zivilen Ersatzdienstes – jenseits des 27. Lebensjahres
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der
Kindergeldgewährung über das 27. Lebensjahr hinaus nach
§ 32 Abs. 5
EStG.
Mit
§ 32 Abs. 5
Satz 1 EStG wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich
dafür schaffen, dass – abweichend von der Rechtslage vor
Inkrafttreten des
JStG 1996 – Kinder
während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Nach Vollendung des 27.
Lebensjahres kann nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder
Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden.
Die Gewährung von
Kindergeld während des Grundwehrdienstes/zivilen Ersatzdienstes vermag den
Wortlaut des
§ 32 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG nach Sinn und Zweck
jedenfalls dann nicht einzuschränken, wenn die Gewährung darauf
beruht, dass der Leistungszeitraum für das Kindergeld nach dem sog.
Monatsprinzip bemessen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAC-63592
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