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Haftung bei Vorrats-GmbH; Erfüllung der Einlageverpflichtung
Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach § 9a Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1 GmbHG) unberührt. Ein solches Hin- und Herzahlen, das die Erfüllung der Einlageverpflichtung ausschließt, kann auch in einem „Zahlungskarussell” liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechende...