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Haftung des Kommanditisten bei Nichterbringung der Einlage
Der Kommanditist, der die im Handelsregister eingetragene Einlage nicht erbracht hat, kann gegenüber einer Inanspruchnahme aus § 171 Abs. 1 HGB (Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage) Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis (hier: Verweigerung von Einsichts- und Informationsrechten durch die Komplementär-GmbH) nicht schon deshalb erheben, weil die Forderung vom Gläubiger allein zum Zwecke der Geltendmachung gegen den Kommanditisten erworben worden ist ().