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Kindergeld und ALG II-Leistungen
Bei den ALG II-Leistungen handelt es sich um Bezüge i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Umstand, dass im Fall der Nichtgewährung von Kindergeld Sozialhilfe gewährt worden wäre, die keinem Rückforderungsanspruch unterlegen hätte, berührt die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nicht. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs nicht anwendbar.