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Fahrtenbuch mittels Computerprogramm
Steht die Bewertungsalternative Fahrtenbuch aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung, greift die sog. 1-%-Regelung, nämlich die Bewertung auf Grundlage des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Auch die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbots und das Vorhandensein eines Zweitwagens schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann.