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OLG Brandenburg 10.07.2007 6 U 12/07, NWB 47/2007 S. 365

Wettbewerbsrecht | Namensangabe auf Geschäftsbriefen und E-Mails

Ein (bloßer) Verstoß eines Firmeninhabers gegen die aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung des § 15b Abs. 1 GewO, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen auf seinen Geschäftsbriefen und E-Mails angeben zu müssen, rechtfertigt mangels relevanter Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher (noch) keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, zumal sich aus einer solchen unterlassenen Angabe kein Vorteil für den Firmeninhaber ergibt (, CR 2007 S. 658).